Ortsverband Groß-Umstadt
Jetzt spenden Mitglied werden

Satzung

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V., Ortsverband Groß-Umstadt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der BUND-Ortsverband Groß-Umstadt ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Hessen e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).

2) Der Verein führt den Namen: "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V., Ortsverband Groß-Umstadt

3) Er hat seinen Sitz in 64823 Groß-Umstadt.

4) Der BUND-Ortverband Groß-Umstadt umfasst das Gebiet der Städte Groß-Umstadt, Babenhausen und der Gemeinde Schaafheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung

1) Zweck des BUND-Ortsverbandes Groß-Umstadt ist die Verfolgung und Umsetzung der in § 2 der Satzung des BUND-Landesverbandes Hessen beschriebenen Ziele und Maßnahmen, insbesondere die Förderung und Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.

2) Der Ortsverband Groß-Umstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Der Ortsverband Groß-Umstadt ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des Ortsverbandes Groß-Umstadt ergeben sich aus § 9 in Verbindung mit § 4 der Satzung des BUND-Landesverbandes.

§ 4 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Veröffentlichung in der Presse oder in anderer geeigneter Form einzuberufen.

3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Wahl des Vorstandes und von mind. 2 Kassenprüfern

2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts

3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

4) Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes

5) Beschlussfassung über Anträge

§ 7 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen

1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem/einer stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 weiteren Mitgliedern

2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

3) Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

4) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1) Die 2 Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Für die Aufgabenverteilung im Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

3) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

4) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

5) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband

1) Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz erfolgen bei überörtlicher Bedeutung in Zusammenarbeit mit dem Landesverband.

§ 10 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden .

2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den BUND-Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

1) Diese Satzung tritt am 6. November 2001 in Kraft.